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In NRW besteht die Möglichkeit durch Absolvierung einer so genannten Besonderen Lernleistung einen Akzent im Abitur zu setzen, indem diese Leistung als fünftes Fach der Abiturprüfung in den Block II und damit auch in die Abiturnote eingeht. Die Rahmenbedingungen sind in der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (= APO-GHOSt § 17) geregelt.

  • Die Besondere Lernleistung ist eine Leistung, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses - i.d.R.- in der Q2 erbracht wird und im Rahmen der Abiturprüfung in einem ca. 30 – minütigen Kolloquium vorgestellt und verteidigt wird.

  • Die Ergebnisse in den vier Abiturfächern werden in diesem Fall nicht fünf-, sondern vierfach und die besondere Lernleistung ebenfalls vierfach gewertet (s.u.)

  • Als „besondere Lernleistung“ können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.

  • Ebenso können die Ergebnisse eines belegten Projektkurses in eine besondere Lernleistung einfließen.

  • Der schriftliche Teil, ohne Anlagen, sollte mindestens 30 maschinengeschriebene Seiten umfassen.

Anmeldung zur Besonderen Lernleistung

Eine Besondere Lernleistung muss ab dem vierten Quartal der Q1 und bis spätestens zwei Wochen nach Beginn der Q2 beim Schulleiter angemeldet und genehmigt werden (s. u. Antragsformular). Schülerinen und Schüler, die diese Leistung erbringen möchten vereinbaren mit einem betreuenden Lehrer das Thema und die Formate der Leistungserbringung. Sie stellen so sicher, dass die veranschlagte Bearbeitungszeit von zwei Kurshalbjahren in der Themenstellung und in der Bearbeitungstiefe zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden.

Hinweise zur Veränderung der Punktsummen im Abitur:

  1. Wenn in allen 4 Abiturfächern 10 Punkte erzielt werden, ergeben sich als Punktsumme im Block II 200 Punkte (jedes Fach zählt 5-fach). Wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wird und man dort 15 Punkte erhält, würde sich als Punktsumme 220 Punkte im Block II ergeben (jedes Fach zählt 4-fach). Je näher die Ergebnisse beieinander liegen, desto geringer fällt die Punktedifferenz aus.
  2. Wenn ein Projektkurs als besondere Lernleistung eingebracht werden soll, so kann dieser nicht in Block I gewertet werden. Daher wird der Punktezuwachs in den meisten Fällen noch geringer ausfallen.

Beispiel von Besonderen Lernleistungen am FWG:

 

Häufig gestellte Fragen zur Besonderen Lernleistung

Merkblatt des Ministeriums  zur Besonderen Lernleistung

Antrag auf Zulassung einer Besonderen Lernleistung